Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Gotha - Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus Gewässern

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Gotha -
Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus Gewässern


Der Landkreis Gotha, als untere Wasserbehörde, erlässt auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 74 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
und § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. mit § 1 Thüringer 
Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) folgende Allgemeinverfügung.
I.
1. Wasserentnahmen aus allen oberirdischen Gewässern (Bächen, Flüssen, Seen und 
Teichen) im Gebiet des Landkreises Gotha mittels Pumpvorrichtungen werden mit 
sofortiger Wirkung bis auf Widerruf untersagt.
2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, wasserrechtliche Nutzungsgenehmigungen und 
gleichartige wasserrechtliche Zulassungen, die die Entnahme von Wasser aus einem 
oberirdischen Gewässer gewähren, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser 
Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung 
treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse und wasserrechtlichen 
Nutzungsgenehmigungen im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
3. Ausgenommen vom Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern sind das 
Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken von Tieren im Rahmen des 
Gemeingebrauchs nach § 25 ThürWG, sowie Wasserentnahmen zum Zweck der 
öffentlichen Trinkwasserversorgung.
4. Abweichend von den Regelungen unter Punkt 1. und 3. dürfen landwirtschaftlich oder 
gewerblich gärtnerisch genutzte Flächen und Sportanlagen (z. B. Rasen- oder 
Tennisplätze), für welche eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, in den Abendbzw. Nachtstunden (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) bei Einhaltung der erlaubten 
Entnahmemengen beregnet werden.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. 
6. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Hinweis: Die untere Wasserbehörde führt vermehrt Kontrollen bzgl. widerrechtlich ausgeübter 
Wasserentnahmen durch. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine 
Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EURO 
geahndet werden.
II.
Begründung
Der Landkreis Gotha ist als untere Wasserbehörde nach § 1 Abs.1 Satz 1 Thüringer 
Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) i. V. m. § 3 Abs. 
1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. d. F. d. B. vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) 
örtlich und nach § 61 Abs. 1 ThürWG sachlich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 
WHG zuständig.

Die untere Wasserbehörde ordnet auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 WHG nach 
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um 
Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen.
Wasserentnahmen bedürfen nach §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist nach § 33 WHG nur zulässig, 
wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das benutzte Gewässer und andere damit 
verbundene Gewässer erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen 
zu können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit in den Gewässern auf dem Gebiet des 
Landkreises Gotha nicht mehr gewährleistet, sodass die Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 
WHG im pflichtgemäßen Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von 
Gewässerbeeinträchtigungen zu erlassen hat.
Legitimer Zweck diese Allgemeinverfügung ist der Schutz der Gewässer und des 
Wasserhaushalts, insbesondere §§ 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 WHG. Weiterhin ist die 
Allgemeinverfügung geeignet, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten 
Wasserentnahmen in der gegenwärtigen extrem niederschlagsarmen Witterungsphase 
Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustandes vermieden 
werden. Die derzeit kritischen Abflüsse in den oberirdischen Gewässern machen ein Verbot 
der Entnahmen erforderlich, ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die 
Allgemeinverfügung ist weiterhin angemessen, da das angestrebte Ziel – Schutz des 
Wasserhaushaltes – im überragenden öffentlichen Interesse steht und die Interessen 
einzelner Gewässerbenutzer überwiegt.
Ausnahmen wurden für prioritär einzustufenden Nutzungen – öffentliche Wasserversorgung, 
öffentliche Sportanlagen, Produktion von Nahrungsmitteln – unter Nr. 3 und 4 der 
Allgemeinverfügung zugelassen.
Gemäß den vorliegenden Daten (Abflussmengen an den nachfolgend aufgeführten Pegeln 
des Freistaates Thüringen) bewegen sich die Abflussmengen im Bereich zwischen dem 
mittleren Niedrigwasserabfluss und dem niedrigsten Niedrigwasserabfluss:
- Apfelstädt (Pegel Ingersleben)
- Apfelstädt (Pegel Georgenthal1)
- Apfelstädt (Pegel Georgenthal2)
- Leina (Pegel Schönau v. d. W.1)
- Hörsel (Pegel Teutleben)
- Nesse (Pegel Wangenheim)
- Emse (Pegel Sondra) 
Die Abflussdaten der vorab aufgeführten Pegel zeigen weiterhin einen kontinuierlich 
abnehmenden Trend. Einzelne Niederschlagsereignisse führen lediglich im Moment des 
Abflusses zu einem erhöhten Pegelstand. Eine nachhaltige Verbesserung der Abflussmengen 
ist nicht messbar.
Eine Verbesserung der Abflusssituation ist, auch unter Berücksichtigung der Wetter- bzw. 
Niederschlagsprognosen, derzeit nicht zu erwarten.
Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis zur Gewässerbenutzung kein Recht auf 
uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG).
Die unteren Wasserbehörden haben nach § 6 Abs.1 WHG dafür Sorge zu tragen, dass 
Gewässer nachhaltig bewirtschaftet werden, unter anderem mit dem Ziel, deren Funktionsund Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes zu erhalten. Neben dem Schutz 
vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften sind insbesondere auch 
bestehende Nutzungsmöglichkeiten für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten. Die 
Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen im vorliegenden Fall höher, als das Interesse 
der Wasserrechtsinhaber an einer uneingeschränkten Ausübung der Wasserentnahme.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht 
vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung bis 
zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser entnommen wird. Damit 
würde der zur Erhaltung der Gewässer als Lebensraum erforderlicher Mindestwasserabfluss 
(i. d. R. mittlerer Niedrigwasserabfluss) in den Oberflächengewässern gefährdet bzw. stärker 
als notwendig beeinträchtigt werden.
Die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung liegt somit im besonderen öffentlichen 
Interesse.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung 
Widerspruch beim Landratsamt Gotha, Umweltamt, Waltershäuser Straße 136 in 99867 Gotha
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der unteren Wasserbehörde erhoben werden. 
Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
 

Gotha, 23.07.2026

gez. i. V. Niebur
Eckert
Landrat

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Verwaltungsgemeinschaft Nesseaue
Di, 04. August 2026

Downloads

Weitere Meldungen

Veranstaltungstermine Jugendsozialarbeit

KidsClub Bienstädt       KidsClub Eschenbergen         KidsClub Friemar     KidsClub ...

Radonmessungen in Innenräumen

Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) führt 2026 wieder ein  ...