Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Gotha - Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus Gewässern
Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Gotha -
Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus Gewässern
Der Landkreis Gotha, als untere Wasserbehörde, erlässt auf der Grundlage des § 100 Abs. 1
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 74 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
und § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. mit § 1 Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) folgende Allgemeinverfügung.
I.
1. Wasserentnahmen aus allen oberirdischen Gewässern (Bächen, Flüssen, Seen und
Teichen) im Gebiet des Landkreises Gotha mittels Pumpvorrichtungen werden mit
sofortiger Wirkung bis auf Widerruf untersagt.
2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, wasserrechtliche Nutzungsgenehmigungen und
gleichartige wasserrechtliche Zulassungen, die die Entnahme von Wasser aus einem
oberirdischen Gewässer gewähren, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser
Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung
treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse und wasserrechtlichen
Nutzungsgenehmigungen im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
3. Ausgenommen vom Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern sind das
Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken von Tieren im Rahmen des
Gemeingebrauchs nach § 25 ThürWG, sowie Wasserentnahmen zum Zweck der
öffentlichen Trinkwasserversorgung.
4. Abweichend von den Regelungen unter Punkt 1. und 3. dürfen landwirtschaftlich oder
gewerblich gärtnerisch genutzte Flächen und Sportanlagen (z. B. Rasen- oder
Tennisplätze), für welche eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, in den Abendbzw. Nachtstunden (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) bei Einhaltung der erlaubten
Entnahmemengen beregnet werden.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
6. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Hinweis: Die untere Wasserbehörde führt vermehrt Kontrollen bzgl. widerrechtlich ausgeübter
Wasserentnahmen durch. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine
Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EURO
geahndet werden.
II.
Begründung
Der Landkreis Gotha ist als untere Wasserbehörde nach § 1 Abs.1 Satz 1 Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) i. V. m. § 3 Abs.
1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. d. F. d. B. vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102)
örtlich und nach § 61 Abs. 1 ThürWG sachlich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
WHG zuständig.
Die untere Wasserbehörde ordnet auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 WHG nach
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um
Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen.
Wasserentnahmen bedürfen nach §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist nach § 33 WHG nur zulässig,
wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das benutzte Gewässer und andere damit
verbundene Gewässer erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen
zu können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit in den Gewässern auf dem Gebiet des
Landkreises Gotha nicht mehr gewährleistet, sodass die Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1
WHG im pflichtgemäßen Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von
Gewässerbeeinträchtigungen zu erlassen hat.
Legitimer Zweck diese Allgemeinverfügung ist der Schutz der Gewässer und des
Wasserhaushalts, insbesondere §§ 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 WHG. Weiterhin ist die
Allgemeinverfügung geeignet, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten
Wasserentnahmen in der gegenwärtigen extrem niederschlagsarmen Witterungsphase
Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustandes vermieden
werden. Die derzeit kritischen Abflüsse in den oberirdischen Gewässern machen ein Verbot
der Entnahmen erforderlich, ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die
Allgemeinverfügung ist weiterhin angemessen, da das angestrebte Ziel – Schutz des
Wasserhaushaltes – im überragenden öffentlichen Interesse steht und die Interessen
einzelner Gewässerbenutzer überwiegt.
Ausnahmen wurden für prioritär einzustufenden Nutzungen – öffentliche Wasserversorgung,
öffentliche Sportanlagen, Produktion von Nahrungsmitteln – unter Nr. 3 und 4 der
Allgemeinverfügung zugelassen.
Gemäß den vorliegenden Daten (Abflussmengen an den nachfolgend aufgeführten Pegeln
des Freistaates Thüringen) bewegen sich die Abflussmengen im Bereich zwischen dem
mittleren Niedrigwasserabfluss und dem niedrigsten Niedrigwasserabfluss:
- Apfelstädt (Pegel Ingersleben)
- Apfelstädt (Pegel Georgenthal1)
- Apfelstädt (Pegel Georgenthal2)
- Leina (Pegel Schönau v. d. W.1)
- Hörsel (Pegel Teutleben)
- Nesse (Pegel Wangenheim)
- Emse (Pegel Sondra)
Die Abflussdaten der vorab aufgeführten Pegel zeigen weiterhin einen kontinuierlich
abnehmenden Trend. Einzelne Niederschlagsereignisse führen lediglich im Moment des
Abflusses zu einem erhöhten Pegelstand. Eine nachhaltige Verbesserung der Abflussmengen
ist nicht messbar.
Eine Verbesserung der Abflusssituation ist, auch unter Berücksichtigung der Wetter- bzw.
Niederschlagsprognosen, derzeit nicht zu erwarten.
Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis zur Gewässerbenutzung kein Recht auf
uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG).
Die unteren Wasserbehörden haben nach § 6 Abs.1 WHG dafür Sorge zu tragen, dass
Gewässer nachhaltig bewirtschaftet werden, unter anderem mit dem Ziel, deren Funktionsund Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes zu erhalten. Neben dem Schutz
vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften sind insbesondere auch
bestehende Nutzungsmöglichkeiten für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten. Die
Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen im vorliegenden Fall höher, als das Interesse
der Wasserrechtsinhaber an einer uneingeschränkten Ausübung der Wasserentnahme.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht
vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung bis
zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser entnommen wird. Damit
würde der zur Erhaltung der Gewässer als Lebensraum erforderlicher Mindestwasserabfluss
(i. d. R. mittlerer Niedrigwasserabfluss) in den Oberflächengewässern gefährdet bzw. stärker
als notwendig beeinträchtigt werden.
Die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung liegt somit im besonderen öffentlichen
Interesse.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung
Widerspruch beim Landratsamt Gotha, Umweltamt, Waltershäuser Straße 136 in 99867 Gotha
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der unteren Wasserbehörde erhoben werden.
Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Gotha, 23.07.2026
gez. i. V. Niebur
Eckert
Landrat
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