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Informationen über die Arbeit des Ordnungsamtes

Informationen über die Arbeit des Ordnungsamtes

 

Regelmäßiger Außendienst durch das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft „Nesseaue“

 

Seit mehreren Monaten nimmt das Ordnungsamt der VG „Nesseaue“ wieder regelmäßig seine Aufgaben im Verwaltungsgebiet wahr und führt damit verbunden in allen Mitgliedsgemeinden auch Außendienst durch. Die Hauptaufgabe besteht zum einen in der Überwachung des ruhenden Verkehrs und zum anderen in der Ahndung allgemeiner Ordnungsverstöße.


Besondere Aufmerksamkeit legt das Ordnungsamt auf das Parkverhalten. Deshalb weisen wir an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich generell an die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu halten hat.


Weitere Aufgabengebiete des Ordnungsamtes sind unter anderem:

  • Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen,

  • Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken,

  • Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren.

  •  

Ahndung von Parkverstößen

 

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Verstöße im ruhenden Verkehr werden nunmehr konsequent durch unseren Ordnungsamts-Bediensteten Herrn Heuschkel geahndet. Aufgrund unterschiedlicher Rückmeldungen und Beanstandungen aus der Bevölkerung möchten wir nochmals kurz auf die maßgeblichen Sachverhalte eingehen.
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO darf die maximale Breite von Fahrzeugen 2,55 Meter nicht überschreiten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand (rechts und links) jeweils 25 cm betragen muss. Daraus ergibt sich eine Mindestfahrbahnbreite von 3,05 Meter. Diese gewährleistet die Durchfahrt von Krankenfahrzeugen, Feuerwehrfahrzeugen, Müllabfuhr, etc.
Das Argument, man hätte nur deshalb auf dem Gehweg zugeparkt, weil gegenüber bereits ein Fahrzeug geparkt hat, ist nicht statthaft. Das eigene Fahrzeug ist in diesem Fall in ausreichender Entfernung korrekt zu parken.

 

Überwachung des ruhenden Verkehrs - Bei Verstößen erfolgen kostenpflichtige Verwarnungen

 

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs in besonders neuralgischen Bereichen, wie zum Beispiel:

- im Halteverbot
- auf Geh- und Radwegen
- im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen
- in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
wird genauestens und regelmäßig überwacht.


Dem Schutz der "schwächsten" Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, Radfahrer und speziell Kinder wird ein absoluter Vorrang eingeräumt!

Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr


Die Aufnahme des Parkverstoßes wird regelmäßig durch einen Hinweiszettel angezeigt und am Fahrzeug angebracht.
Üblicherweise wird dieser Hinweiszettel, der allein noch kein Bußgeldverfahren in Gang setzt, auch als "Strafzettel" oder "Knöllchen" bezeichnet.
Dieses Verfahren stellt rechtlich eine schriftliche Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 55 Euro (Verwarnungsgeldangebot) dar. Die Verwarnung ist ein wichtiges Verkehrserziehungsmittel, welches dazu dient, Verkehrsteilnehmer an die Beachtung der Verkehrsvorschriften zu erinnern und begangene geringfügige Verkehrsverstöße schnell und ohne erheblichen Verwaltungsaufwand zu ahnden. Es ist ein für beide Seiten - Betroffener und Behörde - kostengünstiges informelles Vorverfahren. Die Höhe des Verwarnungsgeldes richtet sich dabei nach der Bedeutung des Parkverstoßes und ist in einem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt.
Das Verwarnungsgeldangebot muss innerhalb einer Woche angenommen, das heißt bezahlt werden. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Kasse. Wird das Verwarnungsgeld bezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen. Gegen ein Verwarnungsgeldangebot gibt es kein Rechtsmittel. Dies bedeutet, dass ein Einspruch rechtlich nicht wirksam ist.
Wird das Verwarnungsgeldangebot nicht angenommen, bzw. das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt oder erlauben die Angaben zur Sache nicht die Rücknahme der Verwarnung, beginnt ein förmliches, mit zusätzlichen Kosten verbundenes Bußgeldverfahren. Dann wird entweder ein Bußgeldbescheid gegen den Verantwortlichen für den Parkverstoß oder ein Kostenbescheid gegen den Halter des Fahrzeugs erlassen. Gegen den Bußgeld- bzw. Kostenbescheid kann Rechtsmittel eingelegt werden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Verwaltungsgemeinschaft Nesseaue
Mi, 25. August 2021

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